Wer oder was ist "gesteigert/aggressiv
und gefährlich"
Mit
dieser gesetzlichen Festschreibung ist ein völlig
neuer Rechtsbegriff entstanden, und dieser Begriff beinhaltet
zwei Tatbestandsmerkmale (TB-Merkmale), nämlich 1.
"gesteigert/aggressiv" und 2. "gefährlich".
Meines Erachtens wird das 1. TB-Merkmal ("gest./aggr.")
vom 2. TB-Merkmal ("gefährlich") eigentlich
subsumiert. Diese TB-Merkmale müssen primär
sicherheitsrechtlich und nicht so sehr zoologisch/ethologisch
betrachtet werden. So gilt z.B. ein Hund als "gefährlich"
(2.TB-M) im Sinne einiger Landeshundegesetze, wenn er
einen Menschen gebissen hat und/oder in gefahrdrohender
Weise anspringt und/oder rauft/hetzt/wildert/reisst.
Beurteilt man das 1.TB-M ("gest./aggr."), so
ist bei Hunden zunächst von einer wissenschaftlich
fundierten und völlig "normalen" Aggressivität
auszugehen, um eine Einordnung dieses TB-Merkmal vornehmen
zu können.
Aufgrund meiner, nunmehr seit 1963 jahrzehntelangen Verhaltensbeobachtung
und beruflichen Beschäftigung mit Hunden habe ich
mir in Bezug auf das Aggressionsverhalten und die Gefährlichkeit
folgendes Beurteilungs- und Betrachtungsschema erarbeitet
und zu Grunde gelegt:
a) "Nicht aggressiv und nicht
gefährlich"sind
Hunde, die gegenüber Menschen und Tieren gutartig
reagieren, nicht anspringen, nicht wildern, nicht raufen,
sich eher ergeben oder ausweichen, wenn sie selbst angegriffen
werden und auch sonst keine Sicherheitsstörungen
verursachen.
b) "Normal aggressiv"sind Hunde, die sich im Grunde wie
unter a) beschrieben verhalten und nur bei Angriffsattacken
gegen den Führer und / oder eigenes Territorium oder
sich selbst wehrhaft verteidigen, aber sofort ablassen,
wenn der Angriff beendet ist oder wenn das Ablassen befehligt
wird.
c) "Gesteigert/aggressiv und
gefährlich"im
verwaltungs- u. sicherheitsrechtlichen Sinne sind Hunde,
die permanent jede sich bietende Gelegenheit wahrnehmen,
um zu raufen und/oder zu wildern und/oder nahezu bei jeder
Belastungs-, Stress- oder Reizsituation Menschen und/oder
Tiere attackieren und dabei den Gehorsam verweigern.
"Gesteigert/aggressiv" gemäß
Urteil des Bayerischen Verfassungsgerichtshof vom 12.10.1992:
Als gesteigert/aggressiv können, wie aus dem Schutzzweck
der Vorschrift in Zusammenhang mit den übrigen Regelungen
des Gesetzes über "Kampfhunde" abzuleiten
ist, Hunde bezeichnet werden, bei denen die Reizschwelle
und damit die Angriffshemmung (Beißhemmung) besonders
niedrig ist, die also gewissermaßen "grundlos",
jedenfalls ohne besondere Veranlassung, Menschen oder
Tiere angreifen. Es handelt sich um ein Wesensmerkmal
von Hunden, das nach fachlichen Äußerungen
tatsächlich feststellbar ist. So bezeichnet der Verband
für das Dt. Hundewesen e.V. (VDH) Hunde als besonders
aggressiv und daher gefährlich, die sozial unverträglich
sind und deren Beißhemmung nur gering ist.
Gesteigert/aggressiv ist ein Hund, der sich undifferenziert
aggressiv verhalte und angreife, ohne bedroht zu sein
oder sich so zu fühlen (Dokumentation des VDH zur
Sache "Kampfhunde", Dez. 1991). Die gesteigerte
Aggressivität ist ohne weiteres feststellbar (vergl.
Prof.Dr. Feddersen-Petersen, "Hundepsychologie"
1986, S. 78 ff. und Prof.Dr. Wegner, "Die Haltung
von Kampfhunden", Dt.Tierärztliche Wochenschrift
1990, S. 168 ff.)".
Unabhängig von der
strittigen Meinung über die Listenhundtheorie ist
sich die Hundefachwelt einig darüber, dass bei einigen
Hundegruppen, teils aufgrund Masse oder wegen deren Triebveranlagungen
Unterschiede im Gefahrenpotenzial gegeben sind und dass
die Frage über die Geeignetheit der Hundeführer/innen
mit der wichtigste Beurteilungs- und Bemessungsfaktor
ist.